Am 25. Mai 2018 tritt die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Alle Unternehmer und Freiberufler müssen – unabhängig von ihrer Größe – über die Verarbeitung personenbezogener Daten aufklären, wenn es sich nicht ausschließlich um private Stellen handelt. Auf Webseiten und in Onlineshops müssen bezüglich der Datenschutzerklärungen grundlegenden Änderungen vorgenommen werden.
Auf welche genauen Informationen in der Datenschutzerklärung hingewiesen werden muss, wird in einem DSGVO-Katalog im Art. 13. Abs. 1 DSGVO vorgeschrieben. Alle Informationen, welche die Datenverarbeitung betreffen, müssen, wie auch das Impressum, nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO jederzeit „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglichen Form und in klarer, einfacher Sprache“ für Besucher und Nutzer erreichbar sein. Vereinfacht gesagt, müssen DSGVO-konforme Datenschutzerklärungen und Impressen von der Webseite oder dem Onlineshop aus aufgerufen werden können. Die Informationen müssen schriftlich, elektronisch oder gegebenenfalls mit visuellen Elementen dargestellt werden.
Halten sich Betreiber von Webseiten oder Onlineshops nicht an die fristgerechte Umsetzung der Anforderungen nach DSGVO bis zum 15. Mai 2018, drohen, neben wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der Konkurrenz, Geldstrafen in einer Höhe von bis zu 4 Prozent des gesamten Jahresumsatzes (weltweit) oder von bis zu 20 Millionen Euro.
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Haftungsausschluss:
Bei der vorliegenden Muster-Datenschutzerklärung handelt es sich um ein mit dem „Datenschutzerklärung-Generator“ erstellten Musterdokument. Dieses bietet keinen Anspruch auf die Vollständigkeit der Musterklauseln, Richtigkeit oder Beständigkeit und keine Gewähr auf die inhaltliche Aktualität. Die vom Nutzer getätigten Angaben werden nicht überprüft. Gerne stellen wir den Kontakt zwischen Ihnen und einer Kanzlei im Wettbewerbs- und IT-Recht her, die Ihnen bei Bedarf bei der Erstellung einer individuellen Datenschutzerklärung für Ihre Webseite oder Ihren Onlineshop zur Seite steht.